AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hightex Maintenance GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der Hightex Maintenance GmbH, Rimstinger Str. 9, 83254 Breitbrunn a. Chiemsee (nachfolgend: HTM) stellen die ausschließliche Grundlage aller Verträge dar, die mit einem Unternehmer (nachfolgend: Kunde) geschlossen werden und den Verkauf von Waren, oder die Erbringung von Werk-, Werklieferungs-, oder Dienstleistungen durch HTM beinhalten. Unternehmer sind alle Personen, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen.

1.2. Der Kunde stimmt den AGB durch die Annahme des Angebots oder Abschluss des Vertrages zu, in welchem die AGB eingebunden sind.

1.3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, welche diesen AGB entgegenstehen, von diesen abweichen, oder über diese hinausgehen, wird widersprochen, es sei denn, dass diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Diese AGB gelten auch dann, wenn HTM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Übergabe der Ware vorbehaltlos durchführt.

1.4. Es gelten die AGB der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

1.5. Hinsichtlich etwaiger Informationspflichten der HTM nach der DSGVO wird auf unsere unter https://hightex-maintenance.de/datenschutz/ abrufbare Datenschutzerklärung verwiesen.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1. Alle von HTM erstellten Kostenvoranschläge oder Angebotsschreiben sind unverbindlich und freibleibend. Es handelt sich dabei um bloße Aufforderungen an den Kunden, gegenüber HTM ein verbindliches Angebot abzugeben.

2.2. HTM ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot des Kunden innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Ein wirksamer Vertrag entsteht erst mit schriftlicher und ausdrücklicher Annahme durch HTM. Eine Annahme durch Schweigen ist ausgeschlossen. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von HTM. Dies gilt nur für den Fall, dass die Falsch- oder Nichtlieferung nicht von HTM zu vertreten ist.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1. Alle Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders angegeben. Alle Preisangaben sind bindend.

3.2. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Preis ex works ohne Montage und ausschließlich Verpackung, Fracht und Transportversicherung. Ist ein Versand der Ware vereinbart, erfolgt dieser nach der freien Wahl von HTM. Erforderliche Sonderverpackung und sonstige Aufwendungen, Abgaben und Zölle gehen zu Lasten des Kunden.

3.3. Sofern nicht anders vereinbart, ist Zahlungsziel 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

3.4. Bei Werkverträgen ist die Vergütung nach Abnahme des Werkes fällig. HTM ist berechtigt, jederzeit Abschlagzahlungen für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien oder Bauteilen.

3.5. Kommt ein Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kunden, so ist HTM berechtigt, die sofortige Zahlung aller offen stehenden Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten.

3.6. Bei Auslandslieferungen behält sich HTM vor, Sicherheiten zu verlangen, die das Risiko eines Zahlungsausfalls mindern oder ausschließen.

4. Lieferzeit – Höhere Gewalt

4.1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungstermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitlichen Belieferung von HTM durch den Vorlieferanten.

4.2. Teilleistungen sind zulässig, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die Teilleistung ohne jedes Interesse für ihn ist.

4.3. Wird HTM an der rechtzeitigen Leistung durch unvorhergesehene und außerhalb ihres Einwirkungsbereiches liegende Umstände, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können (höhere Gewalt) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen um die Zeitdauer und den Umfang der Hindernisse, sofern nicht die Leistung endgültig unmöglich ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. HTM behält sich das Eigentum an der Ware bzw. des Werkes vor, bis der Kunde alle an ihn gerichteten Forderungen vollständig bezahlt hat. Es gilt der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

5.2. Waren bzw. Werke, an welchen sich HTM das Eigentum vorbehält, dürfen vor einer vollständigen Bezahlung nicht als Pfand oder Sicherheit im Rahmen von anderen Rechtsgeschäften verwendet werden.

5.3. Solange die Ware bzw. das Werk nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde die Ware bzw. das Werk treuhänderisch für HTM halten und getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren, sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern, sowie es als Eigentum von HTM kennzeichnen.

5.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde HTM unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Kunde dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für einen dadurch entstandenen Schaden.

5.5. Wird die Vorbehaltsware weiterverarbeitet oder mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache verbunden und geschieht dies auch mit Teilen an denen HTM kein Eigentum hat, so erwirbt HTM entsprechendes Teileigentum. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.

5.6. HTM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zusichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

6. Gefahrübergang

6.1. Sofern eine Lieferung der Ware durch HTM vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu welchem der Leistungsgenstand das Auslieferungslager verlässt, je nach dem welches Ereignis früher eintritt. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, welche der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.

6.2. Im Falle eines Verkaufs ex works geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem HTM den Kunden darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereit steht.

6.3. Die Ziffern 6.1. und 6.2. gelten auch bei Kaufverträgen mit Montageverpflichtung.

6.4. Im Falle eines Werkvertrages geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Abnahme oder einer der Abnahme gleichgestellten Inbetriebnahme des Werkes über, sofern der Kunde der schriftlichen Aufforderung zur Abnahme nicht innerhalb von 10 Werktagen nachkommt.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

Soweit für die Leistungserbringung Einsätze vor Ort erforderlich sind, wird der Kunde HTM die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistung einräumen und jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, welcher während der Durchführung des Vertrages verbindliche Entscheidungen treffen kann.

8. Kündigung bei Werk- und Dienstvertrag

8.1. Dem Kunden und HTM stehen die gesetzlichen Kündigungsrechte zu.

8.2. HTM ist berechtigt, den Vertrag insgesamt zu kündigen, wenn der Kunde mit einer Abschlagszahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen im Rückstand ist, oder der Kunde HTM vorsätzlich oder grob fahrlässig an einer fach- und sachgerechten Fertigstellung hindert.

8.3. Im Falle einer Kündigung bleibt der Anspruch von HTM auf die volle Vergütung erhalten. Im Übrigen gilt § 649 BGB.

9. Mängelansprüche

9.1. HTM leistet für Mängel der verkauften Ware oder des Werks zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuerstellung.

9.2. Ist die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen oder schlägt diese fehl, dann kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern, oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Werkvertrages kann der Kunde den Mangel auch durch Selbstvornahme beseitigen. Ein Fehlschlag liegt erst dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass der Mangel auch bei wiederholter Nachbesserung nicht beseitigt werden kann. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

9.3. Der Kunde muss gekaufte Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. Abholung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Mängel, die nicht offensichtlich sind, sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich gegenüber HTM, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.

9.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe/Abholmitteilung der Ware bzw. Abnahme des Werkes. Bei Bauwerken gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei Dienstleistungen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch HTM.

9.5. Beseitigt HTM einen Mangel im Wege der Mangelbeseitigung, so führt dies nicht zu einem Neubeginn der Mängelverjährungsfrist, es sei denn eine weitere Mängelrüge betrifft den bereits beseitigten Mangel oder eine unmittelbare Folge der Mängelbeseitigung.

9.6. Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, dass der Mangel entweder von HTM bei dem Kunden besichtigt und überprüft wird, oder die Ware/ das Werk vom Kunden in einer ordnungsgemäßen und sicheren Verpackung, frachtfrei und auf Gefahr des Kunden an HTM oder an einen von ihr bezeichneten Reparaturbetrieb versandt wird.

9.7. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass kein Mangel vorliegt, ist HTM berechtigt, die insoweit angefallenen Kosten auf Grundlage der üblichen Stundensätze und Kostenpauschalen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

9.8. Keine Mängel sind solche Verschlechterungen, die durch äußere Umstände, wie z.B. Baufeuchtigkeit oder Untergrundveränderungen, durch unsachgemäßen Gebrauch, durch Beschädigungen oder Bearbeitungen Dritter oder des Kunden selbst, oder durch sonstige, nicht von HTM zu vertretende Umstände hervorgerufen werden. HTM haftet auch nicht für Abnutzungen und Verschleiß, welche durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache, oder aufgrund natürlicher - insbesondere witterungsbedingter - Abnutzung entstehen.

9.9. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet HTM – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer anderen verschuldensunabhängigen Haftung - nur, sofern wesentliche Vertragspflichten oder -garantien verletzt werden (Kardinalpflichten). Die Haftung ist beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden.

10.2. Sofern die Haftung von HTM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

10.3. Schadensersatzansprüche gegen HTM verjähren innerhalb eines Jahres, ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch HTM.

11. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Der Kunde ist zur Zurückbehaltung der Zahlung oder Aufrechnung, egal aus welchem Grunde, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht in jedem Fall nur zu, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten.

12. Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Urheberrecht

12.1. Die Parteien behandeln alle das Vertragsverhältnis betreffenden oder aufgrund des Vertragsverhältnisses im Hinblick auf den anderen Vertragspartner erlangten Informationen vertraulich, sofern diese weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich sind.

12.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle seitens HTM erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Geschäftsaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von HTM offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

12.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Geschäftsaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, welche dem Kunden während der Vertragsverhandlungen und/oder der Vertragsabwicklung übergeben werden, behält sich HTM Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von HTM zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung des Vertrages oder im Falle, dass kein Vertragsabschluss zustande kommt, sind sie HTM unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Geschäftssitz von HTM mit der Maßgabe, dass HTM berechtigt ist, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.

13.3. Abänderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen sind nur in Schriftform möglich. Etwaige mündliche Änderungen hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft.

13.4. Sollten Bestimmungen dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.